Geschäftsordnung
A. Mitgliedschaft
Neben der vollberechtigten Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung sind weitere Mitgliedschaften möglich. Sofern nichts anderes genannt, kommen auch für diese Mitgliedschaften die Regeln der Satzung zur Anwendung.
- Ruhende Mitgliedschaft
Eine vollberechtigte Mitgliedschaft oder eine Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung kann auf Antrag an den Vorstand unter Nennung der Gründe in eine ruhende Mitgliedschaft gewandelt werden. Über die ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Bei der ruhenden Mitgliedschaft besteht kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen und kein Teilnahmerecht an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft. Eine Rückwandlung in die vollberechtigte Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist auf Antrag an den Vorstand jederzeit unter Beachtung der Regularien der Satzung möglich.
Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird bei Rückwandlung nicht angerechnet. Der Jahresbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgelegt. Dieser soll zumindest die anfallenden Verwaltungskosten decken.
- Förder- oder Sportmitgliedschaft
Zur Förderung der in der Satzung genannten Zwecke kann eine Förder- oder Sport - Mitgliedschaft beantragt werden, die vom Vorstand entschieden wird.
Es besteht kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Zur Teilnahme an den Brauchtumsveranstaltungen ist eine vollberechtigte Mitgliedschaft erforderlich. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 40% des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages für die vollberechtigte Mitgliedschaft.
Der Wechsel zur vollberechtigten Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist auf Antrag an den Vorstand jederzeit unter Beachtung der Regularien der Satzung möglich. Die Zeit der Förder- oder Sport - Mitgliedschaft wird dabei voll angerechnet.
- Elferratsmitgliedschaft
Zur Förderung des heimischen Sitzungs- und/ oder Straßenkarnevals entsprechend dem in der Satzung genannten Zwecke kann eine Elferrats - Mitgliedschaft beantragt werden, die vom Vorstand unter Beratung des Elferrates entschieden wird. Die Elferratsmitgliedschaft kann eine aktive oder fördernde Mitgliedschaft sein. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand unter Beratung des Elferrates festgelegt und einmal jährlich erhoben. Für die fördernde Mitgliedschaft kann der Förderbeitrag selbst festgelegt werden, mind. aber 20 € pro Jahr.
Es besteht kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Zur Teilnahme an den Brauchtumsveranstaltungen ist eine vollberechtigte Mitgliedschaft erforderlich.
Der Wechsel zur vollberechtigten Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist auf Antrag an den Vorstand jederzeit unter Beachtung der Regularien der Satzung möglich. Die Zeit der Elferratsmitgliedschaft wird dabei voll angerechnet.
Ein vollberechtigtes Mitglied kann auch Mitglied in der Fachgruppe Elferrat sein.
B. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand lädt ein:
- Zur Mitgliederversammlung im Januar / Februar und Juni / Juli
- Bei Bedarf zur Zugführerversammlung im April
- Zur Zugführer-/Offiziersversammlung im Oktober
Ein Mitglied des Vorstandes sollte einmal jährlich an einer Versammlung der Fachgruppen Schießkommission, Jungschützen, berittenes Corps, Fahne und Elferrat teilnehmen.
Der Brudermeister lädt zu regelmäßigen Vorstandsversammlungen ein.
C. Vorstandswahlen
Jedes Jahr sind Wahlen zum Vorstand der Schützenbruderschaft durchzuführen. Die Wahlzeit ist in der Satzung geregelt. Um eine Kontinuität in der Arbeit des Vorstandes sicher zu stellen, stehen im Turnus folgende Ämter zur Wahl:
D. Aufnahme von Jungschützen in die Schützenbruderschaft
Jungschützen, die ab dem 01.01.1997 in die Jungschützenabteilung eintreten, wird diese Mitgliedsdauer bei Aufnahme in die Bruderschaft angerechnet.
E. Neugründung eines Zuges
Bei Neugründung eines Schützenzuges soll dieser mindestens aus sechs Schützen (vollberechtigte Mitglieder) bestehen.
F. Soziale Fürsorge
Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sein, weil er arm oder bedürftig ist.
G. Ehrungen / Auszeichnungen
Zur Würdigung der Verdienste, die sich ein Mitglied um unsere Schützenbruderschaft oder einem Gremium im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften erworben hat, kann diesem Mitglied eine Ehrung / Auszeichnung verliehen werden.
Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen werden für langjährigen Einsatz und für Verdienste um die Bruderschaft, Bezirk, Diözese und den Bund auf Antrag hin verliehen. Daneben können hervorragende Einzelleistungen im Sinne der Zielsetzung des Schützenwesens durch die Verleihung von Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen gewürdigt werden.
Die Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, die in der „Ordnung für die Verleihung von Auszeichnungen“ niedergelegt sind, finden auch in unserer Schützenbruderschaft Anwendung.
Als erste Stufe der Ehrung / Auszeichnung wird der Verdienstorden unserer Schützenbruder-schaft festgelegt. Ab der zweiten Stufe gilt die Reihenfolge entsprechend der vorgenannten Bestimmungen des Bundes. Die so festgelegte Reihenfolge soll unbedingt eingehalten werden. Ausnahmen können durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Anträge auf Ehrungen / Auszeichnungen können von jedem Mitglied bis zum 01. März des Jahres der vorgesehenen Verleihung mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Leistungen des zu ehrenden Mitgliedes schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet.
Die Ehrungen / Auszeichnungen werden grundsätzlich am Schützenfest Samstag im Rahmen des Zapfenstreichs durchgeführt.
Offiziersbeförderungen werden unter Einbeziehung des Brudermeisters von den Kommandeuren entschieden und jeweils zum Maifest vorgenommen.
H. Königsschuss
Die Bewerber müssen am Schützenfestmontag bis spätestens 15.00 Uhr durch den jeweiligen Zugführer am Vogel-Schießstand angemeldet werden.
Der amtierende König und das Throngefolge erhält als Zuschuss 400,00 Euro (Vierhundert Euro) aus der Vereinskasse.
Sollte kein Bewerber für den Königsschuß vorhanden sein, sind die Vorstandsmitglieder zum Königsschuß verpflichtet, außer Präses, Jungschützenmeister und der amtierende König.
Der Vorstand bildet das Throngefolge.
In diesem Fall erhält der König und das Throngefolge zusätzlich aus der Vereinskasse 550,00 Euro (Fünfhundertfünfzig Euro).
Die vom König auserwählte Königin muß das 17. Lebensjahr vollendet haben.
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 07.07.2018 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Alle vorangegangenen Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Elten, den 07. Juli 2018
gez. Heinz Wienhoven gez. Johannes Cornelissen
Brudermeister stellvertretender Brudermeister
gez. Rene Pommerin gez. Henry Slagmeulen
Schriftführer Kassierer