Satzung

 

Satzung der

St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten

Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e. V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:
St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten
Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e. V.
Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Kleve unter der Nr. 10148 und hat seinen Sitz in Emmerich, Ortsteil Elten.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Martinus Elten in der Kirchengemeinde St. Vitus Emmerich a.R. oder deren Rechtsnachfolgerin.

§2 Wesen und Zweck

Die St. Martinus-Schützenbruderschaft -im folgenden Schützenbruderschaft genannt- ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch:
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
      Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.
  2. Schutz der Sitte durch:
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
    2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.
    4. Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
    5. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum und
    6. Pflege des heimischen Karnevalswesen.
  4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen:
    1. der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
    2. dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
    3. der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
    4. der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen und
    5. der Förderung der Heimat.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
    1. Pflege des Brauchtums (§18) wie Maifest, Schützenfest (§16) oder die Teilnahme an den kirchlichen Prozessionen und am Patronatsfest St. Martinus (§17),
    2. Pflege des heimischen Karnevalswesens wie Sitzungskarneval oder Straßenkarneval,
    3. die Durchführung regelmäßiger Schießsportveranstaltungen wie Vereinsmeisterschaften, Preisschießen oder Pokalschießen (§19) und
    4. Unterstützung, Unterhaltung und den Erhalt oder den Erwerb bzw. die Beteiligung an einem Heimat- oder Bürgerhaus als kultureller Treffpunkt und Begegnungsstätte für die Vereine und die Bürger der Dorfgemeinschaft Eltens.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die St. Martinus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die St. Martinus-Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der St. Martinus-Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Schützenbruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§4 Mitgliedschaft

  1. Vollberechtigte Mitglieder können männliche Personen werden, die einer christlichen Konfession angehören, die mind. 18. Jahre alt und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Weitere Mitgliedschaften, außer Jungschützen (§6), sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
  4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzulegen. Beim Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied, mit Ausnahme des amtierenden Vizekönigs, hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss. Die Amtszeit des amtierenden Königs beginnt und endet jeweils am Schützenfest mit der Proklamation.
Voraussetzung ist jedoch, dass es mindestens 1 Jahr der Bruderschaft angehört. Er verpflichtet sich, das Ansehen der Bruderschaft nach innen und außen zu wahren. Ferner sollte das Mitglied ein Throngefolge von mindestens 7 Schützen stellen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht die Maikönigswürde zu erringen und ist damit gleichzeitig Vizekönig der Bruderschaft und er vertritt den amtierenden König.

§6 Jungschützen

Jugendliche können vom 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigens Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften eV (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
Jungschützen sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
Ab 18 Jahre können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte Mitglieder werden. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.

§7 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Jährlich sind zwei Mitgliederversammlungen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Kirchen St. Martinus und St. Vitus. Zusätzlich erhalten die Zugoffiziere die schriftliche / elektronische Einladung für die Zugmitglieder zur Information.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll zu dokumentieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Neuaufnahmen,
  8. Änderung der Geschäftsordnung.
  9. Wahl der Fahnenoffiziere
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§10 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- dem Brudermeister und dem stellvertretenden Brudermeister,
- dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer,
- dem Schießmeister Brauchtum und dem Schießmeister Sport,
- dem Kommandeur und dem stellvertretenden Kommandeur und
- 4 Beisitzern.
Dem Vorstand gehören als weitere Mitglieder an:
- als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. St. Martinus-Pfarre Elten in der Kirchengemeinde St. Vitus Emmerich a.R. bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
- der amtierende König,
- der Jungschützenmeister.
Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützen-jugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Zum Schießmeister kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiter-qualifikation ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Alle 2 Jahre wird die Hälfte des Vorstandes neu- bzw. wiedergewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§12 Geschäftsführender Vorstand

Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden (gesetzlichen) Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind berechtigt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Regelung gilt auch für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen der Bruderschaft.

§13 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:
  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
  5. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinem Stellvertreter erfolgt.
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu dokumentieren.
Weitere Aufgaben können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§14 Beschreibung der Aufgaben

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassierer bzw. der stellvertretende Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem Schriftführer bzw. dem stellvertretenden Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Nieder-schriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Die Schießmeister (Brauchtum und Sport) organisieren das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und tragen hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihnen obliegen die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihnen verwaltet.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Kommandeur bzw. der stellvertretende Kommandeur organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§16 Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich die Schützenfeste,
- Maifest am 1. Mai,
Maiball spätestens am darauffolgendem Samstag,
- Schützenfest beginnend am letzten Samstag im Juli,
Königsball spätestens am nächsten Samstag,
im Kreise der Mitglieder wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§17 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Uniform und mit Fahnen an den kirchl. Prozessionen und am Patronatsfest St. Martinus teil.

§18 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen.

§19 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§20 Fahnenoffiziere

Die Aufgaben der Fahnenoffiziere sind in der Fahnenordnung festgelegt. Die Fahnenoffiziere werden für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§21 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Vereinsmitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt..
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders nach Möglichkeit in Uniform unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
Der verstorbenen Mitglieder wird in der Messe zu Maifest oder Schützenfest gedacht.

§22 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§23 Auflösung der Schützenbruderschaft

Der Beschluss zur Auflösung der Schützenbruderschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die kath. Kirchengemeinde St. Martinus Elten bzw. deren Rechtsnachfolgering mit der Auflage, dass die Finanzmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken in Elten zugeführt werden.
Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft im Ortsteil Eltenmit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten dieser die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung übergeben werden.

§24 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§25 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§26 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 15.07.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Elten, den 15. Juli 2016


gez. Heinz Wienhoven                                                 gez. Johannes Cornelissen
Brudermeister                                                             stellvertretender Brudermeister

gez. Rene Pommerin                                                    gez. Werner Jansen
Schriftführer                                                                Kassierer

 

Statistik

Anzahl Beitragshäufigkeit
324476