Jungschützensatzung

Statut
der Jungschützenabteilung Elten
im Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ)

§1   Name und Sitz

1. Die Jungschützenabteilung Elten -Mitglied im BdSJ- ist nach §6 der Vereinssatzung eine Abteilung der St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten, Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e.V..

2. Verantwortlicher Rechtsträger der Jubgschützenabteilung ist die St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten, Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e.V..

§2 Symbol des BdSJ

Das Abzeichen des BdSJ ist "Kreuz mit Pfeilen im Kreis", das St. Sebastianus-Kreuz. Darüber hinaus gilt das Bundes-Jungschützen-Logo, sowie das örtliche Wappen.

§3 Patron des BdSJ

 

 

Patron des BdSJ und der Jungschützenabteilung Elten ist der Heilige Sebastian.

§4 Wesen und Zweck

Die Jungschützenabteilung Elten verpflichtet sich, für den Leitsatz des Bundes, "Für Glaube, Sitte und Heimat", einzutreten. Im Sinne christlicher Weltanschauung verpflichtet sich die Jungschützenabteilung Elten zur Verwirklichung folgender Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch:
a) Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder aller christlichen  Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Wahrnehmung der Liebe zum Nächsten im täglichen Miteinander,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbestimmung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiel und Sportschießen.
d) Heimatpflege ind heimatliches Brauchtum.

 

§5 Veranstaltung und Betätigungen

Die Jungschützenabteilung Elten verfolgt seine Ziele durch
a) Jungschützen- und Begegnungstreffen
b) Veranstaltungen zur Förderung von Gemeinschaftserlebnissen
c) Pflege jugendgemäßer Aktionen wie Gruppenabende
d) Sportliche Betätigung und Wettbewerbe
e) Pflege des Brauchtums und des Schießspiels, ebenso der Durchführung des Prinzen- und Schülerprinzenschießen
f) Durchführung des Jungschützenkönigschießen 

§6 Organe der Jungschützenabteilung Elten

Die Organe der Jungschützenabteilung Elten sind:
- der Jungschützenvorstand
- die Jahreshauptversammlung 

Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung.

1. Zusammenfassung der Jahreshauptversammlung

Stimmberechtigt sind:
- der Jungschützenvorstand
- alle Mitglieder der Jungschützenabteilung
- der Präses
- der Brudermeister oder sein Stellvertreter
- alle Personen, die Leitungsarbeit innerhalb der Jungschützenabteilung übernehmen, aber Mitglied dieser oder der Bruderschaft sind
- Schützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die aktiv in der Jungschützenabteilung tätig sind.

2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung

a) Wahl und Entlastung des Jungschützenvorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (benötigt die Zustimmung des Vorstandes der St. Martinus Schützenbruderschaft)
c) Entgegennahme der Berichte
    - Jahresbericht
    - Kassenberiocht
d) Beratung und Beschlussfassung über Aktionenh und Programme
e) Beratung und Beschlussfassung über die Statuten
f)  Beschlussfassung über die Auflösung

Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Jungschützen dies unter Angabe der Gründe beim Jungschützenmeister schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Hauptversammlung und zu außerordentlichen Versammlungen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung erfolgt mindestens 8 Tage vorher schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder der Jungschützenabteilung.
Die Hauptversammlung wird vom Jungschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Die Hauptversammlung muss spätestens 6 Tage vor der Jahreshazptversammlung der St. Martinus Schützenbruderschaft stattgefunden haben.
Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

  3. Der Jungschützenvorstand

Die Jungschützenabteilung Elten wählt nach demokratischen Regeln einen Jungschützenvorstand.

Dem Jungschützenvorstand Elten gehören an:
- der Jungschützenmeister
- der stellvertretende Jungschützenmeister
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der 1. und 2. Beisitzer
- der Jungschützensprecher
- als geborenes Mitglied: der Brudermeister und der Präses

Der Jungschützensprecher muss das 13. Lebensjahr erreicht und das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben und darf kein Voll mitglied der Bruderschaft sein.
Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Einzige Ausnahme ist der Jungschützensprecher, welcher für 1 Jahr gewählt wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, diesen Posten für die Restlaufzeit bis zur nächsten Wahl kommissarisch an ein Mitglied der Jungschützenabteilung zu vergeben.
Um eine Kontinuität in der Arbeit des Vorstandes sicher zu stellen, stehen im Turnus folgende Ämter zur Wahl:

a) In den Jahren mit ungerader Jahreszahl  
    der Jungschützenmeister
    der Schriftführer
    der 1. Beisitzer
    der JUngschützensprecher

b) In den Jahren mit gerader Jahreszahl  
    der stellvertretende Jungschützenmeister
    der Kassierer
    der 2. Beisitzer
    der Jungschützensprecher
  

Aufgaben des Jungschützenvorstandes:
Der Jungschützenvorstand vertritt die Jungschützenabteilung Elten nach Innen und Außen, insbesondere in der St. Martinus Schützenbruderschaft und im Bezirk.  

 

§7 Regelung der Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung

1. Mitgliedschaft
Mitglied der Jungschützenabteilung Elten kann jeder werden, der die Grundlagen und Ziele des BdSJ bejaht. Alle Mitglieder sowie die Betreuer / Betreuerin der Jungschützenabteilung, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, können alle Ämter innerhalb des Jungschützenvorstandes anstreben.

Regelung der Mitgliedschaft

Aufnahme
Der Antrag zur Aufnahme in die Jungschützenabteilung ist an den Jungschützenvorstand zu richten, der +über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Altersbestimmung
Mitglied der Jungschützenabteilung Elten kann jeder werden, der zwischen dem 12. und dem vollendeten 24. Lebensjahr alt ist.

Mitgliederversammlung
Die Jungschützen haben lt. §6 der Bruderschaftssatzung das Recht, an den Mitgliederversammlungen der St. Martinus Schützenbruderschaft beratend teilzunehmen.

Mitgliedschaft in der Bruderschaft
Lt. Geschäftsordnung der St. Martinus Schützenbruderschaft wird die Mitgliedsdauer in der Jungschützenabteilung bei der Aufnahme in die St. Martinus Schützenbruderschaft angerechnet.

2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Überschreiten der Altersgrenze. Die Mitarbeit im Vorstand und in Leitungsfunktionen bleibt davon unberührt.
d) durch den Tod.

Ausgetretene und ausgeschlossene Jungschützen haben keinerlei Ansprüche gegenüber der Jungschützenabteilung Elten. Berechtigte Forderungen gegen ausgetretene und ausgeschlossene Jungschützen müssen dagegen eingeholt werden.

3. Statut
Die Jungschützenabteilung Elten gibt sich ein eigenes Statut, das dem BdSJ-Statut und der Satzung der St. Martinus Schützenbruderschaft nicht widersprechen darf.
Das Statut der Jungschützenabteilung ist dem Hauptvorstand der St. Martinus Schützenbruderschaft vorzulegen.
Die Änderung des Statutes der Jungschützenabteilung Elten beschließt die Hauptversammlung der Jungschützenabteilung.

4. Kasse

Die Jungschützenabteilung Elten führt eigenverantwortlich eine Kasse. Die Mittel der Jungschützen dürfen nur zweckgebunden für Aufgaben in der Jugendarbeit verwendet werden.
Die Kasse der Jungschützenabteilung wird zusammen mit der kasse der St. Martinus Schützenbruderschaft und durch deren Kassenprüfer geprüft.
Dem geschäftsführenden Vorstand der St. Martinus Schützenbruderschaft ist jederzeit Einblick in die Kasse der Jungschützenabteilung zu gewähren.

§8 Misstrauensanträge

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Statut, sowie gegen die Aufgaben und Ziele der Jungschützenabteilung Elten, besteht die Möglichkeit gegen alle Mitglieder des Jungschützenvorstandes einen Misstrauensantrag zu stellen. Ein solcher Antrag muss mit der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung mit Begründung zur Kenntnis gebracht und in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Wird ein Misstrauensantrag in einer Sitzung gestellt, so kann in der gleichen Sitzung nicht über diesen Antrag abgestimmt werden. Es ist hierzu eine neue Sitzung einzuberufen, wo der Misstrauensantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden muss. Der Misstrauensantrag muss an die Kandidatur von mindestens einem Bewerber gebunden sein. Zustimmung zum Misstrauensantrag bedeutet gleichzeitig Neuwahl. Zur Neuwahl ist die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit erreicht, so gilt diese Wahl bis zum Ende der Wahlperiode.  

§9 Rechte und Pflichten des Jungschützenkönig und der Prinzen

Der Jungschützenkönig und die Prinzen sind Repräsentanten der Jungschützenabteilung. Sie sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet an Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Bruderschaft teilzunehmen.
Der amtierende Jungschützenkönig darf seinen Titel nicht verteidigen.
Die Prinzen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Jungschützenkönig.  

 

§10 Schlussbestimmungen

Die Schärpe des Jungschützenkönig ist Eigentum der St. Martinus Schützenbruderschaft.
Die von der St. Martinus Schützenbruderschaft und der Jungschützenabteilung Elten zur Verfügung gestellten Jungschützenwesten bleiben Eigentum der Bruderschaft. Bei Beschädigung oder Verlust einer Jungschützenweste ist diese zu ersetzen.
Nicht jeder Jungschütze hat einen sofortigen Anspruch auf eine Weste.
Erst nach einem Jahr der aktiven Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung Elten und der regelmäßigen Teilnahme an deren Veranstaltungen kann der Jungschütze eine Weste erhalten. Sollte im eigenen Bestand noch eine Weste vorhanden sein, so wird diese dem Jungschützen sofort zur Verfügung gestellt.
Bei der Auflösung oder dem Aufheben der Jungschützenabteilung Elten, oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes, fällt das Vermögen der Jungschützenabteilung der St. Martinus Schützenbruderschaft Elten, Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e.V. mit der Maßgabe zu, dass das Vermögen verwaltet und das Inventar (z.B. Urkunden, Protokollbücher, usw.) aufbewahrt wird. Vom Vermögen und vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen. Die übernommenen Mittel und das Inventar sind ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden.
Im Falle einer Neugründung der Jungschützenabteilung Elten sind das Vermögen und das Inventar dieser zu übergeben.  

 

Elten im Juni 2007

 

gez. Heinz Wienhoven                                                      gez. Sören Fork
(Brudermeister)                                                                (Jungschützenmeister)

 

 

 

 

 

 

 

 

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