Satzung/Ordnung

Wie das nun mal in Schützenbruderschaften oder Schützenvereinen so üblich ist, gibt Schützen, die für ihren besonderen Einsatz belohnt werden können.

Und zwar in der Form einer „Beförderung"! Auch in unserer Bruderschaft ist dies so üblich und geschieht meist auf Vorschlag des „Zugführers" des betreffenden Schützenzuges.
Vertreter des Vorstandes prüfen dann die Vorschläge nach bestimmten Kriterien und dann werden die Schützenbrüder am Schützenfestmontag auf dem Eltener Marktplatz vor „versammelter Mannschaft" befördert.

Nachfolgend können Sie eine Übersicht der Dienstgrade, welche in unserer Bruderschaft Anwendung finden, sehen.
Stören Sie sich bitte nicht an die „militärischen" Dienstgrade. Auch das gehört zur Tradition und wird schon seit Jahrhunderten so gehandhabt.

Denn Schützengilden der früheren Jahrhunderte übernahmen nicht nur karitative Aufgaben, sondern mussten auch, wenn „Not am Mann" war, „Volk und Vaterland" verteidigen. Da gab es dann auch schon die Dienstgrade.

Wir verstehen das auch nicht als militärische Dienstgrade, sondern als vereinsinterne Unterscheidungsmerkmale. Und darauf sind die „Beförderten" immer sehr stolz.

Rangabzeichen unserer Bruderschaft

Wichtig: Beförderungen von Schützenbrüdern sollten gründlichst überlegt vorgenommen werden!

Wichtig: Für den Vorstand ist der Zugführer die verantwortliche Person für seinen Schützenzug und wird entsprechend gefordert.

Im Zusammenhang mit der „Uniformierung" wurden laut Versammlungsbeschluss vom 1o. Juni 1960 die Rangabzeichen der einzelnen Dienstgrade festgelegt. Außerdem wie diese getragen werden. Auf Antrag wurde lt. Vorstandsbeschluss am 11. März 1992 der Dienstgrad „Stabsgefreiter" ersatzlos gestrichen.

Zu einigen der nachfolgenden „Dienstgrade" sehen Sie die optischen Erkennungsmerkmale.
Die Dienstgrade:

dg_oberschuetze



Oberschütze

Stern auf dem linken Oberarm

 

dg_gefreiter

 

Gefreiter

Winkel nach oben offen auf dem linken Oberarm Doppelwinkel nach oben offen auf dem linken Oberarm

 

dg_obergefreiter

 

Obergefreiter

Doppelwinkel nach oben offen auf dem linken Oberarm

 

 

Unteroffizier
Schlaufe auf beiden Schulterstücken

Vize - Feldwebel
Schlaufe und je ein silberner Stern auf beiden Schulterstücken

Feldwebel
Schlaufe und je zwei silberne Sterne auf beiden Schulterstücken

Oberfeldwebel
Schlaufe und je drei silberne Sterne auf beiden Schulterstücken

Stabsfeldwebel
Schlaufe und je vier silberne Sterne auf beiden Schulterstücken

Zwei Beförderungsvorschläge pro Jahr je Schützenzug sind möglich.

Vorstandsmitglieder tragen goldene, geflochtene Schulterstücke.

schulter_vorstand

Diese Schulterstücke sind teilweise mit goldenen Sternen versehen:


2 Sterne je Schulterstück:   1. Brudermeister
1 Stern je Schulterstück:     2. Brudermeister, 1. Schriftführer, 1. Kassierer

Damit die Uniformen schmuckvoll aussehen, werden auf beiden Revers silbernes Eichenlaub -4 cm- getragen.
Nur der Vorstand trägt diese in Gold.

schmuck_silberschmuck_gold

Rangabzeichen der Offiziere

Der Fähnrich und der Leutnant tragen silberne Schulterstücke.

Der Oberleutnant silberne Schulterstücke mit je einem goldenen Stern. Der Hauptmann und der Major silberne Schulterstücke mit je zwei goldenen Sternen. Unsere Berittenen haben eigene Regeln bezüglich der Rangabzeichen. Neue Zugführer werden zu Fähnrichen befördert. Die Kosten für die Schulterstücke trägt jeder Schütze selbst.

Im Juni 2005
Heinz van den Broek

 

A. Mitgliedschaft

Neben der vollberechtigten Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung sind weitere Mitgliedschaften möglich. Sofern nichts anderes genannt, kommen auch für diese Mitgliedschaften die Regeln der Satzung zur Anwendung.

  1. Ruhende Mitgliedschaft

Eine vollberechtigte Mitgliedschaft oder eine Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung kann auf Antrag an den Vorstand unter Nennung der Gründe in eine ruhende Mitgliedschaft gewandelt werden. Über die ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Bei der ruhenden Mitgliedschaft besteht kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen und kein Teilnahmerecht an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft. Eine Rückwandlung in die vollberechtigte Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist auf Antrag an den Vorstand jederzeit unter Beachtung der Regularien der Satzung möglich.

Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird bei Rückwandlung nicht angerechnet. Der Jahresbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgelegt. Dieser soll zumindest die anfallenden Verwaltungskosten decken.

  1. Förder- oder Sportmitgliedschaft

Zur Förderung der in der Satzung genannten Zwecke kann eine Förder- oder Sport - Mitgliedschaft beantragt werden, die vom Vorstand entschieden wird.

Es besteht kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Zur Teilnahme an den Brauchtumsveranstaltungen ist eine vollberechtigte Mitgliedschaft erforderlich. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 40% des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages für die vollberechtigte Mitgliedschaft.

Der Wechsel zur vollberechtigten Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist auf Antrag an den Vorstand jederzeit unter Beachtung der Regularien der Satzung möglich. Die Zeit der Förder- oder Sport - Mitgliedschaft wird dabei voll angerechnet.

  1. Elferratsmitgliedschaft

Zur Förderung des heimischen Sitzungs- und/ oder Straßenkarnevals entsprechend dem in der Satzung genannten Zwecke kann eine Elferrats - Mitgliedschaft beantragt werden, die vom Vorstand unter Beratung des Elferrates entschieden wird. Die Elferratsmitgliedschaft kann eine aktive oder fördernde Mitgliedschaft sein. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand unter Beratung des Elferrates festgelegt und einmal jährlich erhoben. Für die fördernde Mitgliedschaft kann der Förderbeitrag selbst festgelegt werden, mind. aber 20 € pro Jahr.

Es besteht kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Zur Teilnahme an den Brauchtumsveranstaltungen ist eine vollberechtigte Mitgliedschaft erforderlich.

Der Wechsel zur vollberechtigten Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist auf Antrag an den Vorstand jederzeit unter Beachtung der Regularien der Satzung möglich. Die Zeit der Elferratsmitgliedschaft wird dabei voll angerechnet.

Ein vollberechtigtes Mitglied kann auch Mitglied in der Fachgruppe Elferrat sein.

B. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand lädt ein:        

  1. Zur Mitgliederversammlung im Januar / Februar und Juni / Juli
  2. Bei Bedarf zur Zugführerversammlung im April
  3. Zur Zugführer-/Offiziersversammlung im Oktober

Ein Mitglied des Vorstandes sollte einmal jährlich an einer Versammlung der Fachgruppen Schießkommission, Jungschützen, berittenes Corps, Fahne und Elferrat teilnehmen.

Der Brudermeister lädt zu regelmäßigen Vorstandsversammlungen ein.

C. Vorstandswahlen

Jedes Jahr sind Wahlen zum Vorstand der Schützenbruderschaft durchzuführen. Die Wahlzeit ist in der Satzung geregelt. Um eine Kontinuität in der Arbeit des Vorstandes sicher zu stellen, stehen im Turnus folgende Ämter zur Wahl:

1) der Brudermeister,
   der Schriftführer,
   der Kassierer,
   der 1. und 3. Beisitzer,
   der Schießmeister Brauchtum,
   der Schießmeister Sport und
   der Kommandeur
   in den Jahren mit gerader Jahreszahl.
 
2) der stellvertretende Brudermeister,
   der stellvertretende Schriftführer,
   der stellvertretende Kassierer,
   der 2. und 4. Beisitzer und
   der stellvertretende Kommandeur
   in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

D. Aufnahme von Jungschützen in die Schützenbruderschaft

Jungschützen, die ab dem 01.01.1997 in die Jungschützenabteilung eintreten, wird diese Mitgliedsdauer bei Aufnahme in die Bruderschaft angerechnet.

E. Neugründung eines Zuges

Bei Neugründung eines Schützenzuges soll dieser mindestens aus sechs Schützen (vollberechtigte Mitglieder) bestehen.

F. Soziale Fürsorge

Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sein, weil er arm oder bedürftig ist.

G. Ehrungen / Auszeichnungen

Zur Würdigung der Verdienste, die sich ein Mitglied um unsere Schützenbruderschaft oder einem Gremium im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften erworben hat, kann diesem Mitglied eine Ehrung / Auszeichnung verliehen werden.

Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen werden für langjährigen Einsatz und für Verdienste um die Bruderschaft, Bezirk, Diözese und den Bund auf Antrag hin verliehen. Daneben können hervorragende Einzelleistungen im Sinne der Zielsetzung des Schützenwesens durch die Verleihung von Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen gewürdigt werden.

Die Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, die in der „Ordnung für die Verleihung von Auszeichnungen“ niedergelegt sind, finden auch in unserer Schützenbruderschaft Anwendung.

Als erste Stufe der Ehrung / Auszeichnung wird der Verdienstorden unserer Schützenbruder-schaft festgelegt. Ab der zweiten Stufe gilt die Reihenfolge entsprechend der vorgenannten Bestimmungen des Bundes. Die so festgelegte Reihenfolge soll unbedingt eingehalten werden. Ausnahmen können durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Anträge auf Ehrungen / Auszeichnungen können von jedem Mitglied bis zum 01. März des Jahres der vorgesehenen Verleihung mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Leistungen des zu ehrenden Mitgliedes schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet.

Die Ehrungen / Auszeichnungen werden grundsätzlich am Schützenfest Samstag im Rahmen des Zapfenstreichs durchgeführt.

Offiziersbeförderungen werden unter Einbeziehung des Brudermeisters von den Kommandeuren entschieden und jeweils zum Maifest vorgenommen.

H. Königsschuss

Die Bewerber müssen am Schützenfestmontag bis spätestens 15.00 Uhr durch den jeweiligen Zugführer am Vogel-Schießstand angemeldet werden.

Der amtierende König und das Throngefolge erhält als Zuschuss 400,00 Euro (Vierhundert Euro) aus der Vereinskasse.

Sollte kein Bewerber für den Königsschuß vorhanden sein, sind die Vorstandsmitglieder zum Königsschuß verpflichtet, außer Präses, Jungschützenmeister und der amtierende König.

Der Vorstand bildet das Throngefolge.

In diesem Fall erhält der König und das Throngefolge zusätzlich aus der Vereinskasse 550,00 Euro (Fünfhundertfünfzig Euro).

Die vom König auserwählte Königin muß das 17. Lebensjahr vollendet haben.


Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 07.07.2018 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Alle vorangegangenen Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Elten, den 07. Juli 2018


gez. Heinz Wienhoven                                                 gez. Johannes Cornelissen
Brudermeister                                                             stellvertretender Brudermeister

gez. Rene Pommerin                                                    gez. Henry Slagmeulen
Schriftführer                                                                Kassierer

 

Statut
der Jungschützenabteilung Elten
im Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ)

§1   Name und Sitz

1. Die Jungschützenabteilung Elten -Mitglied im BdSJ- ist nach §6 der Vereinssatzung eine Abteilung der St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten, Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e.V..

2. Verantwortlicher Rechtsträger der Jubgschützenabteilung ist die St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten, Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e.V..

§2 Symbol des BdSJ

Das Abzeichen des BdSJ ist "Kreuz mit Pfeilen im Kreis", das St. Sebastianus-Kreuz. Darüber hinaus gilt das Bundes-Jungschützen-Logo, sowie das örtliche Wappen.

§3 Patron des BdSJ

 

 

Patron des BdSJ und der Jungschützenabteilung Elten ist der Heilige Sebastian.

§4 Wesen und Zweck

Die Jungschützenabteilung Elten verpflichtet sich, für den Leitsatz des Bundes, "Für Glaube, Sitte und Heimat", einzutreten. Im Sinne christlicher Weltanschauung verpflichtet sich die Jungschützenabteilung Elten zur Verwirklichung folgender Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch:
a) Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder aller christlichen  Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Wahrnehmung der Liebe zum Nächsten im täglichen Miteinander,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbestimmung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiel und Sportschießen.
d) Heimatpflege ind heimatliches Brauchtum.

 

§5 Veranstaltung und Betätigungen

Die Jungschützenabteilung Elten verfolgt seine Ziele durch
a) Jungschützen- und Begegnungstreffen
b) Veranstaltungen zur Förderung von Gemeinschaftserlebnissen
c) Pflege jugendgemäßer Aktionen wie Gruppenabende
d) Sportliche Betätigung und Wettbewerbe
e) Pflege des Brauchtums und des Schießspiels, ebenso der Durchführung des Prinzen- und Schülerprinzenschießen
f) Durchführung des Jungschützenkönigschießen 

§6 Organe der Jungschützenabteilung Elten

Die Organe der Jungschützenabteilung Elten sind:
- der Jungschützenvorstand
- die Jahreshauptversammlung 

Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung.

1. Zusammenfassung der Jahreshauptversammlung

Stimmberechtigt sind:
- der Jungschützenvorstand
- alle Mitglieder der Jungschützenabteilung
- der Präses
- der Brudermeister oder sein Stellvertreter
- alle Personen, die Leitungsarbeit innerhalb der Jungschützenabteilung übernehmen, aber Mitglied dieser oder der Bruderschaft sind
- Schützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die aktiv in der Jungschützenabteilung tätig sind.

2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung

a) Wahl und Entlastung des Jungschützenvorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (benötigt die Zustimmung des Vorstandes der St. Martinus Schützenbruderschaft)
c) Entgegennahme der Berichte
    - Jahresbericht
    - Kassenberiocht
d) Beratung und Beschlussfassung über Aktionenh und Programme
e) Beratung und Beschlussfassung über die Statuten
f)  Beschlussfassung über die Auflösung

Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Jungschützen dies unter Angabe der Gründe beim Jungschützenmeister schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Hauptversammlung und zu außerordentlichen Versammlungen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung erfolgt mindestens 8 Tage vorher schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder der Jungschützenabteilung.
Die Hauptversammlung wird vom Jungschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Die Hauptversammlung muss spätestens 6 Tage vor der Jahreshazptversammlung der St. Martinus Schützenbruderschaft stattgefunden haben.
Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

  3. Der Jungschützenvorstand

Die Jungschützenabteilung Elten wählt nach demokratischen Regeln einen Jungschützenvorstand.

Dem Jungschützenvorstand Elten gehören an:
- der Jungschützenmeister
- der stellvertretende Jungschützenmeister
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der 1. und 2. Beisitzer
- der Jungschützensprecher
- als geborenes Mitglied: der Brudermeister und der Präses

Der Jungschützensprecher muss das 13. Lebensjahr erreicht und das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben und darf kein Voll mitglied der Bruderschaft sein.
Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Einzige Ausnahme ist der Jungschützensprecher, welcher für 1 Jahr gewählt wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, diesen Posten für die Restlaufzeit bis zur nächsten Wahl kommissarisch an ein Mitglied der Jungschützenabteilung zu vergeben.
Um eine Kontinuität in der Arbeit des Vorstandes sicher zu stellen, stehen im Turnus folgende Ämter zur Wahl:

a) In den Jahren mit ungerader Jahreszahl  
    der Jungschützenmeister
    der Schriftführer
    der 1. Beisitzer
    der JUngschützensprecher

b) In den Jahren mit gerader Jahreszahl  
    der stellvertretende Jungschützenmeister
    der Kassierer
    der 2. Beisitzer
    der Jungschützensprecher
  

Aufgaben des Jungschützenvorstandes:
Der Jungschützenvorstand vertritt die Jungschützenabteilung Elten nach Innen und Außen, insbesondere in der St. Martinus Schützenbruderschaft und im Bezirk.  

 

§7 Regelung der Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung

1. Mitgliedschaft
Mitglied der Jungschützenabteilung Elten kann jeder werden, der die Grundlagen und Ziele des BdSJ bejaht. Alle Mitglieder sowie die Betreuer / Betreuerin der Jungschützenabteilung, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, können alle Ämter innerhalb des Jungschützenvorstandes anstreben.

Regelung der Mitgliedschaft

Aufnahme
Der Antrag zur Aufnahme in die Jungschützenabteilung ist an den Jungschützenvorstand zu richten, der +über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Altersbestimmung
Mitglied der Jungschützenabteilung Elten kann jeder werden, der zwischen dem 12. und dem vollendeten 24. Lebensjahr alt ist.

Mitgliederversammlung
Die Jungschützen haben lt. §6 der Bruderschaftssatzung das Recht, an den Mitgliederversammlungen der St. Martinus Schützenbruderschaft beratend teilzunehmen.

Mitgliedschaft in der Bruderschaft
Lt. Geschäftsordnung der St. Martinus Schützenbruderschaft wird die Mitgliedsdauer in der Jungschützenabteilung bei der Aufnahme in die St. Martinus Schützenbruderschaft angerechnet.

2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Überschreiten der Altersgrenze. Die Mitarbeit im Vorstand und in Leitungsfunktionen bleibt davon unberührt.
d) durch den Tod.

Ausgetretene und ausgeschlossene Jungschützen haben keinerlei Ansprüche gegenüber der Jungschützenabteilung Elten. Berechtigte Forderungen gegen ausgetretene und ausgeschlossene Jungschützen müssen dagegen eingeholt werden.

3. Statut
Die Jungschützenabteilung Elten gibt sich ein eigenes Statut, das dem BdSJ-Statut und der Satzung der St. Martinus Schützenbruderschaft nicht widersprechen darf.
Das Statut der Jungschützenabteilung ist dem Hauptvorstand der St. Martinus Schützenbruderschaft vorzulegen.
Die Änderung des Statutes der Jungschützenabteilung Elten beschließt die Hauptversammlung der Jungschützenabteilung.

4. Kasse

Die Jungschützenabteilung Elten führt eigenverantwortlich eine Kasse. Die Mittel der Jungschützen dürfen nur zweckgebunden für Aufgaben in der Jugendarbeit verwendet werden.
Die Kasse der Jungschützenabteilung wird zusammen mit der kasse der St. Martinus Schützenbruderschaft und durch deren Kassenprüfer geprüft.
Dem geschäftsführenden Vorstand der St. Martinus Schützenbruderschaft ist jederzeit Einblick in die Kasse der Jungschützenabteilung zu gewähren.

§8 Misstrauensanträge

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Statut, sowie gegen die Aufgaben und Ziele der Jungschützenabteilung Elten, besteht die Möglichkeit gegen alle Mitglieder des Jungschützenvorstandes einen Misstrauensantrag zu stellen. Ein solcher Antrag muss mit der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung mit Begründung zur Kenntnis gebracht und in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Wird ein Misstrauensantrag in einer Sitzung gestellt, so kann in der gleichen Sitzung nicht über diesen Antrag abgestimmt werden. Es ist hierzu eine neue Sitzung einzuberufen, wo der Misstrauensantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden muss. Der Misstrauensantrag muss an die Kandidatur von mindestens einem Bewerber gebunden sein. Zustimmung zum Misstrauensantrag bedeutet gleichzeitig Neuwahl. Zur Neuwahl ist die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit erreicht, so gilt diese Wahl bis zum Ende der Wahlperiode.  

§9 Rechte und Pflichten des Jungschützenkönig und der Prinzen

Der Jungschützenkönig und die Prinzen sind Repräsentanten der Jungschützenabteilung. Sie sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet an Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Bruderschaft teilzunehmen.
Der amtierende Jungschützenkönig darf seinen Titel nicht verteidigen.
Die Prinzen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Jungschützenkönig.  

 

§10 Schlussbestimmungen

Die Schärpe des Jungschützenkönig ist Eigentum der St. Martinus Schützenbruderschaft.
Die von der St. Martinus Schützenbruderschaft und der Jungschützenabteilung Elten zur Verfügung gestellten Jungschützenwesten bleiben Eigentum der Bruderschaft. Bei Beschädigung oder Verlust einer Jungschützenweste ist diese zu ersetzen.
Nicht jeder Jungschütze hat einen sofortigen Anspruch auf eine Weste.
Erst nach einem Jahr der aktiven Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung Elten und der regelmäßigen Teilnahme an deren Veranstaltungen kann der Jungschütze eine Weste erhalten. Sollte im eigenen Bestand noch eine Weste vorhanden sein, so wird diese dem Jungschützen sofort zur Verfügung gestellt.
Bei der Auflösung oder dem Aufheben der Jungschützenabteilung Elten, oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes, fällt das Vermögen der Jungschützenabteilung der St. Martinus Schützenbruderschaft Elten, Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e.V. mit der Maßgabe zu, dass das Vermögen verwaltet und das Inventar (z.B. Urkunden, Protokollbücher, usw.) aufbewahrt wird. Vom Vermögen und vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen. Die übernommenen Mittel und das Inventar sind ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden.
Im Falle einer Neugründung der Jungschützenabteilung Elten sind das Vermögen und das Inventar dieser zu übergeben.  

 

Elten im Juni 2007

 

gez. Heinz Wienhoven                                                      gez. Sören Fork
(Brudermeister)                                                                (Jungschützenmeister)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der

St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten

Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e. V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:
St. Martinus-Schützenbruderschaft Elten
Bürgerschützenverein Elten-Grondstein 1928 e. V.
Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Kleve unter der Nr. 10148 und hat seinen Sitz in Emmerich, Ortsteil Elten.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Martinus Elten in der Kirchengemeinde St. Vitus Emmerich a.R. oder deren Rechtsnachfolgerin.

§2 Wesen und Zweck

Die St. Martinus-Schützenbruderschaft -im folgenden Schützenbruderschaft genannt- ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch:
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
      Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.
  2. Schutz der Sitte durch:
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
    2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.
    4. Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
    5. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum und
    6. Pflege des heimischen Karnevalswesen.
  4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen:
    1. der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
    2. dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
    3. der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
    4. der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen und
    5. der Förderung der Heimat.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
    1. Pflege des Brauchtums (§18) wie Maifest, Schützenfest (§16) oder die Teilnahme an den kirchlichen Prozessionen und am Patronatsfest St. Martinus (§17),
    2. Pflege des heimischen Karnevalswesens wie Sitzungskarneval oder Straßenkarneval,
    3. die Durchführung regelmäßiger Schießsportveranstaltungen wie Vereinsmeisterschaften, Preisschießen oder Pokalschießen (§19) und
    4. Unterstützung, Unterhaltung und den Erhalt oder den Erwerb bzw. die Beteiligung an einem Heimat- oder Bürgerhaus als kultureller Treffpunkt und Begegnungsstätte für die Vereine und die Bürger der Dorfgemeinschaft Eltens.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die St. Martinus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die St. Martinus-Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der St. Martinus-Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Schützenbruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§4 Mitgliedschaft

  1. Vollberechtigte Mitglieder können männliche Personen werden, die einer christlichen Konfession angehören, die mind. 18. Jahre alt und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Weitere Mitgliedschaften, außer Jungschützen (§6), sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
  4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzulegen. Beim Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied, mit Ausnahme des amtierenden Vizekönigs, hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss. Die Amtszeit des amtierenden Königs beginnt und endet jeweils am Schützenfest mit der Proklamation.
Voraussetzung ist jedoch, dass es mindestens 1 Jahr der Bruderschaft angehört. Er verpflichtet sich, das Ansehen der Bruderschaft nach innen und außen zu wahren. Ferner sollte das Mitglied ein Throngefolge von mindestens 7 Schützen stellen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht die Maikönigswürde zu erringen und ist damit gleichzeitig Vizekönig der Bruderschaft und er vertritt den amtierenden König.

§6 Jungschützen

Jugendliche können vom 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigens Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften eV (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
Jungschützen sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
Ab 18 Jahre können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte Mitglieder werden. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.

§7 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Jährlich sind zwei Mitgliederversammlungen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Kirchen St. Martinus und St. Vitus. Zusätzlich erhalten die Zugoffiziere die schriftliche / elektronische Einladung für die Zugmitglieder zur Information.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll zu dokumentieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Neuaufnahmen,
  8. Änderung der Geschäftsordnung.
  9. Wahl der Fahnenoffiziere
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§10 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- dem Brudermeister und dem stellvertretenden Brudermeister,
- dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer,
- dem Schießmeister Brauchtum und dem Schießmeister Sport,
- dem Kommandeur und dem stellvertretenden Kommandeur und
- 4 Beisitzern.
Dem Vorstand gehören als weitere Mitglieder an:
- als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. St. Martinus-Pfarre Elten in der Kirchengemeinde St. Vitus Emmerich a.R. bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
- der amtierende König,
- der Jungschützenmeister.
Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützen-jugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Zum Schießmeister kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiter-qualifikation ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Alle 2 Jahre wird die Hälfte des Vorstandes neu- bzw. wiedergewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§12 Geschäftsführender Vorstand

Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden (gesetzlichen) Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind berechtigt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Regelung gilt auch für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen der Bruderschaft.

§13 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:
  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
  5. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinem Stellvertreter erfolgt.
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu dokumentieren.
Weitere Aufgaben können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§14 Beschreibung der Aufgaben

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassierer bzw. der stellvertretende Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem Schriftführer bzw. dem stellvertretenden Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Nieder-schriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Die Schießmeister (Brauchtum und Sport) organisieren das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und tragen hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihnen obliegen die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihnen verwaltet.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Kommandeur bzw. der stellvertretende Kommandeur organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§16 Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich die Schützenfeste,
- Maifest am 1. Mai,
Maiball spätestens am darauffolgendem Samstag,
- Schützenfest beginnend am letzten Samstag im Juli,
Königsball spätestens am nächsten Samstag,
im Kreise der Mitglieder wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§17 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Uniform und mit Fahnen an den kirchl. Prozessionen und am Patronatsfest St. Martinus teil.

§18 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen.

§19 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§20 Fahnenoffiziere

Die Aufgaben der Fahnenoffiziere sind in der Fahnenordnung festgelegt. Die Fahnenoffiziere werden für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§21 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Vereinsmitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt..
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders nach Möglichkeit in Uniform unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
Der verstorbenen Mitglieder wird in der Messe zu Maifest oder Schützenfest gedacht.

§22 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§23 Auflösung der Schützenbruderschaft

Der Beschluss zur Auflösung der Schützenbruderschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die kath. Kirchengemeinde St. Martinus Elten bzw. deren Rechtsnachfolgering mit der Auflage, dass die Finanzmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken in Elten zugeführt werden.
Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft im Ortsteil Eltenmit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten dieser die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung übergeben werden.

§24 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§25 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§26 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 15.07.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Elten, den 15. Juli 2016


gez. Heinz Wienhoven                                                 gez. Johannes Cornelissen
Brudermeister                                                             stellvertretender Brudermeister

gez. Rene Pommerin                                                    gez. Werner Jansen
Schriftführer                                                                Kassierer

 

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